Artikel bewerten

Vergessliches Finanzamt – Änderung zulässig?

Ein Steuerbescheid ist ergangen, das Finanzamt hat etwas übersehen, und zwar zu Ihren Gunsten. Viele Steuerpflichtige gehen davon aus, dass die Sache damit erledigt ist, jedenfalls nach einiger Zeit. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 02.09.2026 – X B 3/26 klargestellt, dass das nicht ohne Weiteres gilt. Wir zeigen, worum es ging und was Sie daraus mitnehmen sollten.

1. Das Wichtigste in Kürze

Hat das Finanzamt einen bereits vorliegenden Grundlagenbescheid im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt und vergessen ihn auszuwerten, darf und muss es das später nachholen. Die Änderung stützt sich auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Das gilt auch dann, wenn die Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 AO bereits abgelaufen ist, solange die reguläre Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid noch läuft. Für die gesonderten Feststellungen im Rahmen der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG gilt nichts anderes.

2. Kurz erklärt: Grundlagenbescheid und Folgebescheid

Manche Besteuerungsgrundlagen stellt das Finanzamt in einem eigenen Bescheid verbindlich fest, dem Grundlagenbescheid. Klassisches Beispiel ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gewinne einer Personengesellschaft. Diese Werte muss das Finanzamt anschließend in den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters übernehmen, den Folgebescheid. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet das Finanzamt, den Folgebescheid entsprechend zu ändern.

Jetzt Kontakt aufnehmen: 0251 / 203 188 00
Jederzeit kurzfristige Termine möglich – auch außerhalb der üblichen Bürozeiten

3. Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen. Für die Steuerpflichtige ist das Verfahren damit verloren.

Der BFH verweist auf seine ständige Rechtsprechung: Ein Folgebescheid kann auch dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn der Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheids bereits vorlag, aber nicht berücksichtigt wurde. Gleiches gilt für einen fehlerhaft ausgewerteten Grundlagenbescheid.

§ 171 Abs. 10 AO verlängert, er verkürzt nicht.

Kern des Falls ist das Verhältnis zur Zwei-Jahres-Frist. § 171 Abs. 10 AO ist eine Ablaufhemmung: Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Die Vorschrift schiebt das Fristende also hinaus. Sie begrenzt aber nicht die reguläre Frist.

Maßgeblich bleibt deshalb die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Die beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres für das eine Steuererklärung abgegeben werden muss.

4. Was bedeutet das für Sie?

Ein Fehler des Finanzamts zu Ihren Gunsten ist kein Freifahrtschein. Solange die reguläre Festsetzungsfrist läuft, kann das Finanzamt einen übersehenen Grundlagenbescheid nachträglich auswerten, und zwar samt Zinsen nach § 233a AO.

Prüfen Sie Verjährungsfragen deshalb in der richtigen Reihenfolge: zuerst die reguläre Festsetzungsfrist einschließlich Anlaufhemmung, dann die Ablaufhemmungen. § 171 Abs. 10 AO hilft dem Steuerpflichtigen nicht, er hilft dem Finanzamt.

5. Sie haben einen Änderungsbescheid erhalten?

Ob eine Änderung Jahre nach dem ursprünglichen Bescheid noch zulässig ist, hängt von der genauen Fristenlage ab. Gerne prüfen wir das für Sie. Nehmen Sie für eine Ersteinschätzung Kontakt mit uns auf, unter hoefer.legal oder per E-Mail an hoefer@hoefer.legal.

Quelle: BFH, Beschluss vom 02.09.2026 – X B 3/26 (NV), Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 10.12.2025 – 3 K 1825/24.