Liebhaberei bei Rechtsanwälten und Steuerberatern?
Rechtsanwälte und Steuerberater galten lange als Paradebeispiel für eine Tätigkeit, die per se mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Eine aktuelle Entscheidung des BFH zeigt: Diese Vermutung trägt nicht mehr uneingeschränkt – auch nicht bei den klassischen Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.