Forschungszulage und Betriebsprüfung: Wenn geschätzte Zahlen zum Strafverfahren führen

Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erstattet bis zu 35 Prozent der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung. Die Finanzämter prüfen die beantragten Beträge zunehmend in Betriebsprüfungen. Beruhen die Anträge auf geschätzten Stunden statt auf Aufzeichnungen, drohen Rückforderung mit Zinsen und ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 13 FZulG i. V. m. § 370 AO. Hat ein Dienstleister die Zahlen geliefert, kommt ein Regress in Betracht.

Kategorie: Steuerrecht, Steuerstrafrecht