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Liebhaberei bei Rechtsanwälten und Steuerberatern?

Rechtsanwälte und Steuerberater galten lange als Paradebeispiel für eine Tätigkeit, die per se mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Eine aktuelle Entscheidung des BFH zeigt: Diese Vermutung trägt nicht mehr uneingeschränkt – auch nicht bei den klassischen Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

I. Sachverhalt

Der Kläger war hauptberuflich als Leiter der Softwareentwicklung bei einem Anbieter von Kanzleisoftware angestellt. Daneben übte er seit 2009 – mit Zustimmung seines Arbeitgebers – eine selbständige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater aus, aus der er durchgehend Verluste erzielte. Betreut wurden im Wesentlichen nahestehende Personen. Nach eigener Prognose sollte der Kläger nach seiner Pensionierung Gewinne von rund 3.000 € jährlich erzielen und mit Vollendung des 70. Lebensjahrs erstmals einen Totalgewinn erreichen.

Das Finanzamt versagte die Verluste wegen Liebhaberei. Das FG Köln gab der Klage statt (Urteil vom 19.01.2022 – 5 K 1311/20); die Revision des Finanzamts blieb vor dem BFH erfolglos.

II. Rechtliche Würdigung

Bei Katalogberufen wie Rechtsanwalt oder Steuerberater sprach nach älterer Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins für eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Es wurde als mehr oder weniger angenommen, dass einen Gewinn erzielen will, wer eine solche Tätigkeit ausübt. Das Finanzamt konnte diesen Beweis erschüttern, was es immer wieder versuchte.

Der BFH bestätigt in dieser Entscheidung eine Linie, die diesen Automatismus zunehmend zurückdrängt: Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung, ob der Betrieb nach Art seiner Führung geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen, und ob der Steuerpflichtige angemessen auf eine anhaltende Verlustsituation reagiert. Damit werden diese Berufe der allgemeinen Linie der Rechtsprechung angenähert.

Im entschiedenen Fall genügte trotz zehnjähriger Verlustperiode eine plausible Gesamtwürdigung, um die Gewinnerzielungsabsicht zu bejahen: die enge fachliche Verzahnung zwischen der Beratungstätigkeit und der hauptberuflichen Softwareentwicklung, die objektiv geringe Höhe der Verluste, eine nachvollziehbar begründete Totalgewinnprognose über die Pensionierung hinaus sowie die fehlende Zumutbarkeit, während der laufenden Haupttätigkeit Rentabilitätsmaßnahmen zu ergreifen. Der BFH stellt zudem klar, dass eine Totalgewinnprognose rechtlich nicht auf den Zeitraum bis zur Regelaltersgrenze begrenzt werden muss, was für viele Fälle relevant ist.

Bedeutung für Rechtsanwälte und Steuerberater: Wer über Jahre hinweg mit Verlusten arbeitet – etwa in der Aufbauphase einer Kanzlei, bei einer Nebentätigkeit oder in wirtschaftlich schwierigen Jahren –, kann sich nicht mehr blind auf den Berufsstand als Absicherung verlassen. Entscheidend ist eine dokumentierte, nachvollziehbare Begründung: ein tragfähiges Konzept, plausible Gründe für ausbleibende Umstrukturierungsmaßnahmen und eine aktuelle Totalgewinnprognose.

Praxistipp: Legen Sie bei anhaltenden Verlusten frühzeitig dar, warum Ihre Tätigkeit langfristig auf Gewinn ausgerichtet ist – insbesondere, wenn sachliche Gründe (z. B. eine parallele Haupttätigkeit) gegen sofortige Rentabilitätsmaßnahmen sprechen. Das erspart im Zweifel eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Finanzamt.

Sie sind Rechtsanwalt oder Steuerberater und haben Zweifel, ob Ihre Verluste steuerlich anerkannt werden – oder liegt bereits ein entsprechender Bescheid vor? Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung.