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Rettung bei Haftungsbescheiden nach Steuerhinterziehung?

Der BFH hatte mit Urteil vom 21.04.2026 (VII R 18/24) über die Haftung einer Klägerin zu entscheiden, die wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel rechtskräftig verurteilt worden war. Die zugrunde liegenden Einfuhren stammten aus dem Jahr 2009; die betroffene GmbH hatte unrichtige Angaben zu Verkäufern und Zollwerten gemacht und war später insolvent geworden. Das Hauptzollamt nahm die Klägerin über zehn Jahre nach der Tat, im Dezember 2019, mit mehreren Haftungsbescheiden gemäß § 71 AO in Anspruch. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte diese Bescheide. Der BFH hob sie nun auf – wegen eingetretener Zahlungsverjährung der Primärschuld.

Keine Durchbrechung der Akzessorietät bei bloßer Teilnahme an einer Steuerhinterziehung – BFH schafft Klarheit für die Haftungspraxis

1. Der Ausgangspunkt: Praktische Relevanz für Geschäftsführer

Die Entscheidung ist für Haftungsbescheide von erheblicher Bedeutung. Schuldet etwa eine GmbH Steuern, zahlt diese aber nicht und geht in die Insolvenz, können die Geschäftsführer persönlich haften. Diese Haftung tritt insbesondere dann ein, wenn durch die Geschäftsführer eine strafbare Steuerhinterziehung begangen wurde – ein Szenario, das in der Praxis regelmäßig nach Betriebsprüfungen oder im Rahmen von Insolvenzverfahren relevant wird.

2. Täter und Gehilfe: Die strafrechtliche Unterscheidung

Das Strafrecht unterscheidet zwischen dem unmittelbaren und mittelbaren Täter einerseits und dem Gehilfen andererseits. Der Gehilfe begeht selbst keine eigene Tat, sondern leistet nur Beihilfe zur Tat eines anderen. Ein Beispiel aus der Praxis: Während der Geschäftsführer als Täter die falschen Angaben in der Steuererklärung selbst verantwortet, kann ein Steuerberater oder Prokurist, der die Tat kennt und unterstützt – etwa durch das bewusste Erstellen falscher Buchhaltungsunterlagen –, als Gehilfe strafbar sein.

3. § 71 AO: Gleichlauf von Täterschaft und Teilnahme bei Steuerhinterziehung

Der Haftungstatbestand gem. § 71 AO greift die strafrechtliche Unterscheidung auf. Hier haften Täter und Gehilfe gleichermaßen für die hinterzogene Steuer. Soweit, so klar. Sowohl der Geschäftsführer als Täter als auch der unterstützende Dritte als Gehilfe können also grundsätzlich in Haftung genommen werden. Damit können beide also für die Steuerschulden ggf. in Anspruch genommen werden, natürlich eine entsprechende Strafbarkeit des Handels vorausgesetzt.

4. Die Zahlungsverjährung als Grenze der Haftung

Eine Haftung für eine Steuer kommt nach § 191 AO aber nicht mehr in Betracht, wenn die Zahlung der Steuer verjährt ist. Nach dem im Fall maßgeblichen Recht betrug diese Frist fünf Jahre. Mittlerweile hat der Gesetzgeber die Frist bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert – wohlgemerkt bei der Zahlungsverjährung. Die zehnjährige Festsetzungsfrist kommt bei Steuerhinterziehung noch hinzu, sodass unter Umständen zwanzig Jahre nach Entstehung der Steuer noch ein Haftungsbescheid ergehen kann. Ein Beispiel: Wird eine Steuer im Jahr 2026 durch Hinterziehung verkürzt, kann die Festsetzungsfrist theoretisch bis 2036 laufen – erst danach beginnt überhaupt die Zahlungsverjährung zu greifen, die dann noch einmal zehn weitere Jahre dauert.

5. Die entscheidende Weichenstellung: Täter oder Teilnehmer?

Gerettet hat die Klägerin im vorliegenden Fall aber nicht die Zahlungsverjährung selbst. Denn § 191 Abs. 5 AO sieht vor, dass die verjährungsbedingte Sperrwirkung nicht gilt, wenn die Haftung auf einer Steuerhinterziehung beruht. Aber genau hier wurde es kompliziert: Das Gesetz unterscheidet in § 191 Abs. 5 Satz 2 AO – anders als in § 71 AO – nicht ausdrücklich zwischen Täter und Teilnehmer. Diese Differenzierung wird dort nicht aufgegriffen.

Der BFH kommt am Ende zu dem Ergebnis, dass eine strafbare Steuerhinterziehung des Täters, nicht aber die eines bloßen Teilnehmers, die Sperrwirkung der Zahlungsverjährung unwirksam werden lässt. Für die Praxis bedeutet dies: Wird ein Geschäftsführer als Täter einer Steuerhinterziehung in Haftung genommen, hilft ihm die Zahlungsverjährung der Primärschuld nicht. Ein Gehilfe hingegen – etwa ein beteiligter Berater oder Mitarbeiter – kann sich auf die eingetretene Zahlungsverjährung berufen und ist nach deren Ablauf vor einer Haftungsinanspruchnahme geschützt.

6. Ausblick und Praxishinweis

Man darf gespannt sein, ob der Gesetzgeber hier nachbessert. Bis dahin lohnt sich in jedem Haftungsverfahren der genaue Blick auf zwei Punkte: die einschlägigen Fristen und die konkrete Art der Tatbeteiligung. Ob jemand als Täter oder lediglich als Teilnehmer einer Steuerhinterziehung gehandelt hat, kann über den Fortbestand oder das Erlöschen einer Haftung entscheiden.

Sie sind mit einem Haftungsbescheid konfrontiert oder möchten prüfen lassen, ob Verjährung eingetreten ist? Sprechen Sie mich gerne an – ich berate Sie zu Ihren Möglichkeiten im Haftungs- und Steuerstrafrecht.