I. Der Fall
Der Kläger war hauptberuflich als angestellter Buchhalter tätig und betrieb daneben im Nebenerwerb ein Gewerbe. Im März 2020 beantragte er für diesen Betrieb die NRW-Soforthilfe („Corona-Soforthilfe“); bewilligt wurden 9.000 €.
Bei der laufenden steuerlichen Bearbeitung fiel dem Finanzamt auf, dass es sich um ein Nebengewerbe handelte. Das Amt hielt diese Information für die Subventionsbehörde für relevant und übersandte am 25.08.2020 eine Kontrollmitteilung nach § 31a AO an die Bezirksregierung. Inhalt im Kern: Der Antragsteller sei Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften, weshalb die Soforthilfe „evtl. zu Unrecht“ ausgezahlt worden sein könnte. Genannt wurde auch die – am Antrag nicht beteiligte – Ehefrau.
Die Folgen kamen prompt:
- Die Bezirksregierung forderte die 9.000 € zurück; der Rückforderungsbescheid wurde bestandskräftig und gezahlt.
- Sie erstattete Strafanzeige wegen Subventionsbetrugs; das Ermittlungsverfahren wurde später nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
Der Kläger verlangte mehrfach die Korrektur der Kontrollmitteilung und stellte aus Protest die Abgabe seiner Steuererklärungen ein. Das Finanzamt schätzte daraufhin nach § 162 AO. Es folgte die Klage – mit gleich sieben Anträgen rund um Kontrollmitteilung und Schätzungsbescheide.
II. Die rechtliche Einordnung
1. Eine Kontrollmitteilung ist kein Verwaltungsakt
Das ist der dogmatische Dreh- und Angelpunkt: Die Kontrollmitteilung nach § 31a AO entfaltet keine Regelungswirkung, sie ist eine bloße Tatsachenmitteilung. Damit gibt es keinen Bescheid, den man anfechten könnte. Wer sich wehren will, ist auf die allgemeine Feststellungsklage (§ 41 FGO) verwiesen – und muss ein berechtigtes Feststellungsinteresse darlegen. Bei der Ehefrau fehlte es daran von vornherein, weil sie weder von der Rückforderung noch vom Strafverfahren betroffen war.
2. § 31a AO setzt eine bewusst niedrige Schwelle
Hier liegt die eigentliche Botschaft für die Praxis. Das Finanzamt muss vor einer Kontrollmitteilung nicht prüfen, ob die Rückforderung tatsächlich gerechtfertigt ist. Es genügt, dass die offenbarten Tatsachen für das Verfahren der anderen Behörde geeignet, also entscheidungserheblich sein können.
3. Korrektur und Folgenbeseitigung – möglich, aber kein Selbstläufer
Wo die mitgeteilten Tatsachen nachweislich falsch sind, kommt über den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ein Anspruch auf Korrektur in Betracht. Das ist der Ansatzpunkt einer ernsthaften Verteidigung. Im Streitfall scheiterte er jedoch an zwei Punkten: Die Mitteilung war inhaltlich nicht falsch, und der zusätzlich begehrte Inhalt einer „Korrektur-Mitteilung“ – inklusive Weisung an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen – war schlicht auf Unmögliches gerichtet und ohne Rechtsgrundlage.
4. Erklärungsverweigerung als Bumerang
Der Versuch, das Finanzamt durch Verweigerung der Steuererklärungen unter Druck zu setzen, ging nach hinten los. Selbst ein etwaiger einmaliger Verstoß gegen das Steuergeheimnis (§ 30 AO) lässt die Erklärungspflicht nicht entfallen. Das Amt durfte und musste schätzen (§ 162 AO); wer eine niedrigere Schätzung erreichen will, muss konkrete Tatsachen vortragen – das unterblieb. Auch der Wunsch nach Abgabe an ein anderes Finanzamt scheiterte: § 27 AO begründet keinen Anspruch des Steuerpflichtigen.
Was Sie aus der Entscheidung mitnehmen sollten
- Eine Kontrollmitteilung ist kein Bescheid – Rechtsschutz läuft über die Feststellungsklage, und Sie brauchen ein konkretes Feststellungsinteresse.
- Die Hürde für das Amt ist niedrig: Es muss die Berechtigung der Rückforderung nicht vorab prüfen. Eine Verteidigung trägt nur, wenn die mitgeteilten Tatsachen selbst unrichtig sind.
- Setzen Sie früh an – idealerweise schon bei der Rückforderung der Subvention und im Ermittlungsverfahren, nicht erst, wenn die Mitteilung längst „in der Welt“ ist.
- Niemals Erklärungspflichten als Druckmittel aussetzen. Das Ergebnis ist regelmäßig eine Schätzung zu Ihren Lasten.
Sie haben Streit mit dem Finanzamt?
Ob Subventionsrückforderung, Betriebsprüfung oder Ermittlungsverfahren: Je früher die mitgeteilten Tatsachen geprüft werden, desto besser stehen Ihre Chancen. Als Fachanwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger ordne ich Ihren Fall ein und entwickle die passende Verteidigungslinie – steuerlich und strafrechtlich aus einer Hand.
Schreiben Sie mir Ihren Sachverhalt – ich melde mich kurzfristig mit einer Ersteinschätzung.